LG Frankenthal: Wer eine Tatsachenbehauptung in der Google-Bewertung aufstellt, muss sie beweisen
Enthält eine Google-Bewertung eine unbewiesene Tatsachenbehauptung, trägt der Bewertende die Beweislast. Wir erklären das LG-Frankenthal-Urteil und die Konsequenzen für Unternehmen.
Felix Sterner
Ein häufig zitiertes Urteil des Landgerichts Frankenthal bringt eine wichtige Klarstellung für Unternehmen, die gegen negative Google-Bewertungen vorgehen wollen: Wer in einer Online-Bewertung eine konkrete, nachprüfbare Tatsachenbehauptung aufstellt – etwa dass ein Produkt beschädigt gewesen sei – muss diese im Streitfall auch beweisen können. Gelingt das nicht, gilt die Behauptung als unwahr und die Bewertung kann gelöscht werden.
Der Fall: Behauptung eines Produktmangels
Im zugrunde liegenden Fall (LG Frankenthal, Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23) hatte eine Kundin in einer Online-Bewertung behauptet, ein gekauftes Möbelstück sei beschädigt gewesen. Das Unternehmen bestritt dies. Vor Gericht ging es darum, wer die Beweislast trägt: Die Bewertende, die die Beschädigung behauptet, oder das Unternehmen, das dies bestreitet.
Die Entscheidung: Beweislast liegt beim Bewertenden
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Behauptung eines konkreten Sachmangels nicht um eine bloße Meinungsäußerung handelt, sondern um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Für Tatsachenbehauptungen gilt: Wer sie aufstellt, muss im Streitfall ihre Richtigkeit belegen können. Gelingt der Nachweis nicht, ist von einer unwahren Tatsachenbehauptung auszugehen – und eine solche muss das bewertete Unternehmen nicht hinnehmen.
Wichtig zur Einordnung: Das Urteil stammt aus dem Jahr 2023, wird online aber bis heute immer wieder unter aktuellem Datum neu aufgelegt. Der Rechtsgrundsatz gilt jedoch nach wie vor unverändert.
Meinung oder Tatsachenbehauptung: Der entscheidende Unterschied
Für die Löschung einer Google-Bewertung ist die Unterscheidung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung zentral. Reine Werturteile wie „Der Service hat mir nicht gefallen“ sind durch die Meinungsfreiheit geschützt und in aller Regel hinzunehmen. Anders sieht es aus, wenn konkrete, überprüfbare Behauptungen im Raum stehen:
- „Das Produkt war beschädigt“ – überprüfbare Tatsachenbehauptung
- „Ich musste 3 Stunden warten“ – überprüfbare Tatsachenbehauptung
- „Der Service war unfreundlich“ – subjektives Werturteil, in der Regel zulässig
- „Das Essen hat mir nicht geschmeckt“ – subjektives Werturteil, in der Regel zulässig
Was Unternehmen daraus mitnehmen können
Enthält eine negative Bewertung eine konkrete, falsche Tatsachenbehauptung, lohnt sich eine gezielte Meldung bei Google unter Verweis auf genau diesen Punkt. Wichtig ist, die Behauptung präzise zu benennen und – soweit möglich – zu belegen, warum sie unzutreffend ist, etwa durch eigene Dokumentation, Rechnungen oder Kommunikationsverläufe mit der bewertenden Person.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Unternehmen beweisen, dass eine Behauptung falsch ist?
Nein. Nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrundsatz trägt grundsätzlich die Person, die eine Tatsachenbehauptung aufstellt, die Beweislast für deren Richtigkeit – nicht das bewertete Unternehmen.
Gilt das auch für Sternebewertungen ohne Text?
Eine reine Sternebewertung ohne Text enthält meist keine konkrete Tatsachenbehauptung. Hier greifen andere Löschgründe, etwa ein fehlender nachweisbarer Kundenkontakt.
Was, wenn die Bewertung sowohl Meinung als auch Tatsachenbehauptungen enthält?
Dann kommt es auf die einzelnen Aussagen an. Der Teil mit der unwahren Tatsachenbehauptung kann angreifbar sein, während reine Meinungsäußerungen im selben Text bestehen bleiben können.
Fazit
Wer eine falsche Tatsachenbehauptung in einer Google-Bewertung entdeckt, hat gute Karten: Die Beweislast liegt beim Bewertenden, nicht beim Unternehmen. Entscheidend ist, die betroffene Aussage klar als überprüfbare Tatsachenbehauptung zu identifizieren und die Meldung entsprechend präzise zu formulieren.
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