Google Bewertungen Reputationsmanagement

OLG Köln: Google-Bewertungsportal darf Hinweis auf gelöschte Rezensionen zeigen (Az. 15 W 55/26)

Das OLG Köln (Az. 15 W 55/26) entschied: Bewertungsportale dürfen Hinweise auf gelöschte Rezensionen zeigen. Wir ordnen ein, was das für Ihren Löschantrag bedeutet.

Felix Sterner

3 Min. Lesezeit
Laptop mit negativer 1-Sterne-Bewertung, Richterhammer, Justizwaage und Beweisunterlagen.

Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Köln zeigt: Nicht jede rechtliche Auseinandersetzung um Google-Bewertungen endet zugunsten des bewerteten Unternehmens. Das OLG Köln entschied am 12. Juni 2026 (Az. 15 W 55/26), dass ein Bewertungsportal einen Transparenzhinweis zu gelöschten Rezensionen weder entfernen noch künftig unterlassen muss – auch wenn dieser Hinweis dem Unternehmen schadet.

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Worum ging es in dem Fall?

Auf dem Profil einer Arztpraxis zeigte das Portal einen Hinweis, dass in den vergangenen zwölf Monaten sechs bis zehn Bewertungen wegen Beschwerden über beleidigende oder verleumderische Inhalte entfernt worden waren. Die Praxis verlangte, dass dieser Transparenzhinweis gelöscht und künftig unterlassen wird – mit der Begründung, er schade dem Ansehen der Praxis, obwohl die gelöschten Bewertungen selbst ja bereits entfernt worden waren.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Köln wies den Antrag zurück. Die Verarbeitung und Anzeige des Transparenzhinweises sei rechtmäßig, weil sie einem berechtigten Interesse des Portals und seiner Nutzer diene: Nutzer sollen nachvollziehen können, dass und warum Bewertungen entfernt wurden, um die Aussagekraft der verbleibenden Bewertungen besser einordnen zu können. Ein pauschaler Anspruch auf Löschung eines solchen Hinweises allein deshalb, weil er als nachteilig empfunden wird, besteht demnach nicht.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Entscheidung macht deutlich: Das Recht auf Löschung einer rechtswidrigen Bewertung ist nicht gleichzusetzen mit einem Recht auf vollständige Spurenlosigkeit. Auch nach erfolgreicher Löschung kann ein Portal transparent machen, dass und wie viele Bewertungen entfernt wurden. Für Unternehmen bedeutet das:

  • Die Löschung einer rechtswidrigen Bewertung bleibt weiterhin sinnvoll und möglich
  • Ein genereller Anspruch, jede Spur der Löschung zu verbergen, besteht nicht
  • Transparenzhinweise sind von Gerichten grundsätzlich als zulässig eingestuft worden
  • Die Zahl gelöschter Bewertungen ist kein Grund für weitere rechtliche Schritte gegen das Portal
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Einordnung: Warum das kein Rückschlag für Löschanträge ist

Wichtig für die Einordnung: Das Urteil betrifft nicht die Frage, ob eine rechtswidrige Bewertung gelöscht werden darf – das bleibt unverändert möglich und sinnvoll. Es betrifft ausschließlich die separate Frage, ob zusätzlich auch der Hinweis auf die Löschung selbst entfernt werden muss. Wer eine unrechtmäßige Google-Bewertung entfernen lassen möchte, ist von dieser Entscheidung also nicht betroffen – der eigentliche Löschanspruch bleibt bestehen.

Häufig gestellte Fragen

Bedeutet das Urteil, dass Google-Bewertungen jetzt schwerer zu löschen sind?

Nein. Das Urteil betrifft ausschließlich Transparenzhinweise zu bereits gelöschten Bewertungen, nicht die Löschung selbst. Rechtswidrige Bewertungen können weiterhin entfernt werden.

Kann ich verhindern, dass ein Portal zeigt, wie viele Bewertungen gelöscht wurden?

Laut OLG Köln grundsätzlich nicht, sofern der Hinweis sachlich korrekt ist und einem berechtigten Transparenzinteresse dient.

Was sollte ich stattdessen tun, wenn ich eine unfaire Bewertung habe?

Den Fokus weiterhin auf die Löschung der konkreten, rechtswidrigen Bewertung legen – zum Beispiel bei Fake-Bewertungen, fehlendem Kundenkontakt oder Beleidigungen. Das bleibt der wirksame Hebel.

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Fazit

Das OLG-Köln-Urteil zeigt, dass Rechtsprechung zu Online-Bewertungen nicht immer eindeutig zugunsten von Unternehmen ausfällt – in diesem Fall ging es aber auch gar nicht um die Löschung einer Bewertung selbst, sondern um einen begleitenden Transparenzhinweis. Der eigentliche Weg, um gegen unrechtmäßige Google-Bewertungen vorzugehen, bleibt unverändert: die gezielte Meldung und Löschung der einzelnen rechtswidrigen Rezension.

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