Studie: Jede dritte Bewertung wird gelöscht – wo verläuft die Grenze zur berechtigten Kritik?
Eine repräsentative HolidayCheck-Studie zeigt: Fast jede dritte Person, die online bewertet, erlebte schon eine Löschung. Wir ordnen ein, wann eine Entfernung gerechtfertigt ist – und wann nicht.
Felix Sterner
Eine neue, repräsentative Studie sorgt für Diskussionen: Wie t-online am 5. September 2026 berichtete, verschwinden negative Online-Bewertungen einer Untersuchung des Bewertungsportals HolidayCheck zufolge immer häufiger. Fast jede dritte Person, die in den vergangenen zwei Jahren eine Online-Bewertung abgegeben hat, erlebte demnach mindestens eine Löschung. Was bedeuten diese Zahlen für Verbraucher und Unternehmen – und wo verläuft die Grenze zwischen berechtigter Löschung und unzulässiger Zensur?
Die wichtigsten Ergebnisse der Studie im Überblick
Grundlage ist eine Pressemitteilung von HolidayCheck, die auf einer bevölkerungsrepräsentativen Befragung von Media Market Insights in Kooperation mit Kantar beruht. 1.200 Personen im Alter von 16 bis 69 Jahren wurden zwischen dem 14. und 28. Juli 2026 befragt, darunter 730 Personen, die in den vergangenen zwei Jahren mindestens eine eigene Online-Bewertung abgegeben hatten. Die zentralen Ergebnisse:
- 31 % der aktiv Bewertenden erlebten in den vergangenen zwei Jahren mindestens eine Löschung einer eigenen Rezension, bei 12 % kam das mehrfach vor
- 45 % der gelöschten Bewertungen waren negativ oder überwiegend negativ, nur 16 % waren positiv
- 52 % der Deutschen wissen, dass Anbieter die Echtheit einer Bewertung infrage stellen können, indem sie den Kundenkontakt bestreiten – unter aktiv Bewertenden sind es 58 %
- 27 % der Betroffenen fühlten sich durch die Löschung in ihrer Meinungsfreiheit beeinträchtigt, jeweils 26 % verloren Vertrauen in den Anbieter beziehungsweise die Plattform
- 65 % legten gegen die Löschung keinen Einspruch ein, meist weil ihnen das Verfahren zu aufwendig erschien (46 %)
- 40 % würden bei entsprechendem Wissen künftig ganz auf Bewertungen verzichten
Einordnung: Was die Zahlen wirklich bedeuten
Für eine korrekte Einordnung ist wichtig, was die 31 Prozent tatsächlich aussagen: Es bedeutet nicht, dass jede dritte Bewertung gelöscht wird, sondern dass 31 Prozent der befragten aktiv Bewertenden in den vergangenen zwei Jahren mindestens eine eigene Löschung erlebt haben. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass HolidayCheck als Bewertungsportal selbst ein wirtschaftliches Interesse an dieser Debatte hat – das Unternehmen positioniert sich in der Mitteilung ausdrücklich gegen pauschale Löschforderungen von Unternehmen. Die mediale Aufmerksamkeit für das Thema bleibt davon unabhängig real: Neben t-online griffen unter anderem weitere Medien die Studie auf.
Wann darf eine Bewertung überhaupt gelöscht werden?
Genau hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen berechtigter und unberechtigter Löschung. Nach deutscher Rechtsprechung dürfen Bewertungen nicht allein deshalb entfernt werden, weil sie unbequem oder negativ sind. Rechtmäßig entfernbar sind Bewertungen dagegen, wenn sie:
- von einem Verfasser ohne tatsächlichen Kundenkontakt stammen (Fake-Bewertungen)
- unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten
- Beleidigungen oder Schmähkritik ohne sachlichen Bezug enthalten
- gegen die Nutzungsrichtlinien der jeweiligen Plattform verstoßen
Nicht entfernbar ist dagegen sachliche, wahrheitsgemäße Kritik von echten Kunden – selbst wenn sie für das bewertete Unternehmen unangenehm ist. Das hat auch das Oberlandesgericht Hamburg bereits 2016 entschieden: Die bloße Behauptung eines Hoteliers, eine Bewertung enthalte Unwahrheiten, reicht allein nicht aus, um deren Löschung zu verlangen (OLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2016, Az. 5 U 58/13).
Unsere Position bei 5sterne.net
Angesichts der aktuellen Debatte ist uns eine klare Abgrenzung wichtig: Wir entfernen keine berechtigte Kritik. Jede eingereichte Bewertung wird einzeln daraufhin geprüft, ob sie tatsächlich gegen geltendes Recht oder die Richtlinien der jeweiligen Plattform verstößt – etwa bei Fake-Bewertungen, fehlendem nachweisbarem Kundenkontakt oder Beleidigungen. Sachliche, echte Kritik bleibt bestehen, auch wenn sie für das bewertete Unternehmen unangenehm ist. Wir bearbeiten ausschließlich Fälle mit echten Erfolgsaussichten – und ausschließlich auf Erfolgsbasis: Sie zahlen nur, wenn eine Bewertung tatsächlich entfernt wird.
Was tun, wenn Ihre eigene Bewertung gelöscht wurde?
Auch aus Verbrauchersicht lohnt sich ein besonnenes Vorgehen. HolidayCheck selbst empfiehlt Betroffenen:
- Beim Portal konkret nach dem Grund der Löschung fragen und prüfen, ob ein Einspruch möglich ist
- Nachweise für den tatsächlichen Kontakt aufbewahren, etwa Buchungsbestätigungen oder Rechnungen
- Bewertungen von vornherein möglichst konkret, sachlich und auf die eigene Erfahrung bezogen formulieren
Häufig gestellte Fragen
Was, wenn ein Unternehmen einfach behauptet, ich sei kein Kunde gewesen?
Eine solche Behauptung allein reicht rechtlich nicht aus. Portale und Gerichte verlangen im Streitfall eine nachvollziehbare Begründung, keine bloße Bestreitung.
Betrifft das Thema nur Reise- und Hotelbewertungen?
Nein. Laut der Studie bewerteten die Befragten in den vergangenen zwei Jahren unter anderem auch Produkte, Restaurants, Ärzte, Lieferdienste und Arbeitgeber – das Thema betrifft praktisch alle Branchen.
Wie unterscheidet sich 5sterne.net von pauschalen Löschdiensten?
Wir prüfen jeden Fall einzeln und lehnen Aufträge ohne echte Erfolgsaussichten ab. Da wir ausschließlich bei erfolgreicher Löschung bezahlt werden, haben wir kein wirtschaftliches Interesse daran, aussichtslose oder rechtlich fragwürdige Anträge einzureichen.
Fazit
Die HolidayCheck-Studie macht ein reales Spannungsfeld sichtbar: Unternehmen wollen sich gegen unfaire Bewertungen wehren, Verbraucher wollen nicht grundlos zum Schweigen gebracht werden. Beide Anliegen sind berechtigt – solange klar zwischen echten Rechtsverstößen und bloß unbequemer, aber wahrer Kritik unterschieden wird. Genau diese Unterscheidung ist der Maßstab, an dem sich seriöse Löschdienste messen lassen müssen.
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